Weiterhin keine Perspektive

Weiterhin keine Perspektive

Veröffentlicht am 7. Mai 2021

SBCK Medienmitteilung 10.05.2021: Weiterhin keine Perspektive für die Kultur der Nacht, ein Schutzschirm, der sein Ziel vergass und eine Pilotveranstaltungsmogelpackung.

Ausführliche Argumente
Keine Perspektive für die Kultur der Nacht und Kulturunternehmen in der Schweiz:

– Der Bundesrat äussert sich bis jetzt nur zu Veranstaltungen von über 1’000 Personen, unter 1’000 Personen sind Veranstaltungen weiterhin auf 50 Personen Indoor und 100 Outdoor beschränkt, es gilt Maskentrag- und Sitzpflicht und ein Konsumationsverbot.
– Diskotheken und Tanzlokale sind bis auf weiteres geschlossen. Diese werden in der Verordnung besondere Lage weiterhin, ohne Definitionsgrundlage, anders als Veranstaltungen vor Publikum behandelt. Dies entbehrt sich jeder Logik, da es keine Definition für eine Diskothek gibt und in einem Club finden nichts anderes als Kulturveranstaltungen vor Publikum statt.
– Die verringerte Kapazität und der Mehraufwand der sich durch GGG und der weiterhin noch vorgesehenen Maskentragpflicht ergibt, wird es keinem Kulturunternehmen in der Schweiz ermöglichen, auch nur annähernd wirtschaftlich zu arbeiten.
– Keine Veranstaltungen mit mehr als 10’0000 Personen vor September 2021, diese Aussage steht im Widerspruch zu dem durch den Bundesrat vorgestellten Drei-Phasen-Modell, in welchem er klar festhält dass ab Phase III keinen Einschränkungen mehr aufrechterhalten werden sollen. Gemäss dem Bundesrat soll die Phase III bei gleichbleibenden Impffortschritt im Sommer erreicht werden. Nicht nur die Nachtkulturunternehmen, sondern die gesamte Gesellschaft, insbesondere die Jugend, braucht nun nach über einem Jahr Pandemie eine Aussicht auf Normalisierung.

GGG ja, aber?
– Unverständlich, dass trotz einer solch rigorosen Zugangsbeschränkung auf Genesen, Getestet und Geimpft innerhalb der Veranstaltung weitere Schutzmassnahmen aufrechterhalten werden. GGG mit validierten Tests stellt genügend Sicherheit dar, um Veranstaltungen auch ohne Masken- und Sitzpflicht sowie Abstandhalten durchzuführen.
– Dabei geht es auch um die Akzeptanz von GGG in der Bevölkerung, wieso soll ich mich nun testen lassen, wenn ich trotzdem eine Maske tragen muss – dies werden sich wohl nicht nur Jugendliche fragen.
– Unverständlich, dass der Bundesrat Schnelltests am Eingang als Möglichkeit sieht, diese sind nicht nur eine logistische Herausforderung, sie sind auch epidemiologisch umstritten oder was machen Sie, wenn ein Gast am Eingang positiv getestet wird?
– Ungeklärt ist die Haftungsfrage, muss ein Ticket rückerstattet werden, wenn ein Gast im Vorverkauf ein Ticket kauft und dann im Vorfeld der Veranstaltung positiv getestet wird? Oder liegt das Risiko beim Gast selbst?
– Um einer Diskussion rund um die Diskriminierung durch Zugangsbeschränkungen auf Basis von GGG vorzugreifen, muss festgehalten werden, dass der Zugang zu Tests niederschwellig und kostenlos sein soll.
– Alternativ soll man als Veranstalter auf GGG verzichten können, wenn der Abstand eingehalten wird, eine Sitz- sowie Maskenpflicht gilt und nur sitzend konsumiert werden darf.

Pilotveranstaltungen
– Pilotversuche, wie sie aktuell vom Bundesrat vorgesehen sind, machen keinen Sinn. Jetzt wiederholt man einfach nur das, was im Ausland schon gemacht worden ist. Man weiss jetzt schon das mit negativem Test und Schutzmaske das Risiko gegen null ist, selbst mit über 4’000 Besucher*innen.
– In keiner Weise ist geklärt wer die zusätzlichen Kosten für die Durchführung von Pilotveranstaltungen übernimmt.
– Bei den Pilotveranstaltungen wird auf Quantität und nicht die Qualität (hinsichtlich der Aussagekraft) geachtet – es kann sein das man nun 78 gleiche Pilotveranstaltungen hat – wenn alle Kantone dasselbe machen.
– Es ist von einer Evaluationspflicht die Rede, doch bis jetzt werden sowohl die Kantone als auch die Veranstalter bezüglich der Form und den zu evaluierenden Elemente im Ungewissen gelassen. Veranstalter dürfen nicht zu Forschenden werden, Zusammenarbeit ist nötig.

Schutzschirm, verdient seinen Namen nicht
– Kantonale Unterschiede und somit eine Wettbewerbsverzerrung ist jetzt schon absehbar. Die Basis für die Bewilligung kann nur die Verordnung besondere Lage und nicht eine kantonale Reglementierungen sein. Zudem braucht es eine nationale Definition welche Veranstaltungen potentiell unter den Schutzschirm fallen.
– Der Eigenfinanzierungsanteil von 30’000 Sfr. Franchise sowie 20% des Schadens ist schlicht und einfach zu hoch für Unternehmen, welche nun seit über 12 Monaten unter Covid-19 leiden und jetzt schon als Kulturunternehmen seit Beginn der Pandemie 20% des Schadens selber tragen müssen.
– Das ausser in drei Kantonen die rechtliche Grundlage für einen Schutzschirm fehlt, die Ausarbeitung der kantonalen Gesetzgebung erst nach dem Entscheid des Bundesrates frühestens Ende Mai erfolgen wird! Jetzt anzukündigen, dass der Schutzschirm ab diesen Sommer greifen soll, ist eine Illusion.
– Um die Liquidität zu garantieren, sollen die Schutzschirmgelder immer als Vorschuss innerhalb 48 Stunden nach einer summarischen Prüfung ausbezahlt werden.
– Die Entschädigung für Kulturunternehmen hat wie die Härtefallgelder zum Ziel das wirtschaftliche Überleben von Unternehmen zu sichern. Hier braucht es zwingendermassen eine Gleichstellung mit dem Härtefall, da sonst eine Ungleichbehandlung droht und Unternehmen mit Kulturentschädigung gegenüber den Härtefallbezügern schlechter gestellt werden. Was wieder eine Wettbewerbsverzerrung ist.
– Vor allem die Veranstaltungen für welche der Schutzschirm anfänglich angedacht worden ist, fallen nicht unter den Schutzschirm, da die durch den Bund in Vernehmlassung gegebenen Öffnungsschritte für Grossveranstaltungen, auch für September, keine Normalisierung vorsehen. Dies steht nicht nur im Widerspruch zur anfänglichen Intention des Schutzschirmes, sondern auch zu dem durch den Bund vorgestellten 3-Phasen-Modell, wo in der Phase drei von einer Normalisierung die Rede war. Es ist als nicht möglich mit der nötigen Vorlaufzeit mit der Planung für ein Anlass mit mehr als 10’000 Personen zu beginnen. Somit bleibt diesen Veranstaltenden weiterhin die Hände gebunden.

Schweizer Bar und Club Kommission (SBCK) ist:
Bar & Club Kommission Zürich (BCK), Bar und Club Kommission Bern (BuCK), Grand Conseil de la Nuit Genève, Nacht Gallen St. Gallen, Bar- und Club Vereinigung Winterthur (BCVW), Kultur und Gastronomie Basel (K&G Basel), La Belle de Nuit Lausanne und Vaud

 

Medienmitteilung:
SBCK_MM_10.05 Weiterhin keine Perspektive für die Kultur der Nacht.pdf
SBCK_MM_10.05_Ausführliche Argumente.pdf
Schweizer Bar und Club Kommission Stellungnahme Schutzschirm_09.05.2021.pdf
Schweizer Bar und Club Kommission Stellungnahme besondere Lage Grossveranstaltungen.pdf

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